4.2.3 Bei Liegenschaften des Anlagevermögens, die aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt werden, kann die steuerpflichtige Person nach § 32a Abs. 1 StG verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben wird.