Damit ein entsprechender Revers nicht dazu missbraucht werden kann, den Besteuerungszeitpunkt so lange hinauszuschieben, bis die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG erfüllt sind, sieht § 4 Abs. 2 StGV ausdrücklich vor, dass beim Ablauf eines Steueraufschubs gemäss § 23 StG kein Anspruch auf eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG besteht.