VON AH, in: AG-Kommentar, N. 93a zu § 27). Das Steuergesetz sieht deshalb die nachfolgenden Erleichterungen vor: 4.2.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b StG kann eine steuerpflichtige Person bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit schriftlich erklären, dass das Unternehmen in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum verbleibt (sog. Revers). Dadurch kann sie verhindern, dass es aufgrund der Präponderanzmethode zu einer Überführung der bisher (überwiegend) geschäftlich genutzten Vermögenswerte ins Privatvermögen und somit zu einer steuersystematischen Realisation der stillen Reserven kommt.