dabei grundsätzlich zum Verkehrswert abzurechnen (§ 7 Abs. 4 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 [StGV; SAR 651.111]). Da der entsprechende Vermögenswert dabei nicht veräussert wird und folglich dem zusätzlichen steuerbaren Einkommen in Höhe der Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Verkehrswert kein entsprechender Verkaufserlös entgegensteht, kann dies für die steuerpflichtige Person zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen (vgl. WYNIGER- GÄRTNER / WALTHER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., 2023 [AG-Kommentar], N. 6 zu § 23; JULIA VON AH, in: AG-Kommentar, N. 93a zu § 27).