Seither werden gemischt genutzte Grundstücke und andere Vermögenswerte entweder gesamthaft dem Privatvermögen oder gesamthaft dem Geschäftsvermögen zugerechnet, wobei gemäss § 27 Abs. 2 StG als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Damit wurde die nach dem alten Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 (StG 1983) geltende Wertzerlegungsmethode aufgegeben, nach der ein Vermögenswert teilweise dem Privat- und teilweise dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden konnte.