3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr im Jahr 2017 aufgegeben haben. Ebenso unbestritten ist, dass wiedereingebrachte Abschreibungen zu den typischen Erscheinungsformen von stillen Reserven gehören, die gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG gesondert besteuert werden können (vgl. BGE 143 II 661, Erw. 7.4).