Das Bundesgericht führte dazu im Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 aus, dass die privilegierte Besteuerung nur für jene stillen Reserven in Frage komme, deren Realisation sich als unmittelbare Folge der Liquidation darstelle. Erforderlich sei ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Realisation und Liquidation, wobei sich die Realisation als unmittelbare Folge der Liquidation darstelle. Wo nicht (nur) die Liquidation zur Realisation der stillen Reserven führe, solle es bei der angestammten Besteuerung bleiben (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_302/2018 vom 9. August 2018, Erw. 2.2.5–2.2.7). -6-