3. 3.1 Nach § 45 Abs. 1 lit. f StG (vgl. Art. 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]; gleichlautend auch Art. 37b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]) unterliegt die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.