Die Beschwerdegegner führen aus, dass gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG die Besteuerung bis zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeschoben werde und der Besteuerungstatbestand somit im Jahr 2017 eingetreten sei. Die stillen Reserven seien im Jahr 2017 mit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich realisiert worden. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass der Besteuerung aus der "zwangsweisen" Überführung ins Privatvermögen durch den Steueraufschub die Härte genommen werde. § 32a Abs. 1 StG sei nicht einschlägig.