StG scheide entsprechend aus. Dies im Gegensatz zum Steueraufschub gemäss § 32a Abs. 1 StG, bei dem es sich nicht bloss um eine aufgeschobene Besteuerung eines bereits im Aufschubszeitpunkt vollständig verwirklichten und betraglich definitiv festgelegten Einkommensbestandteils handle, sondern um einen Einkommensbestandteil, der erst im Verkaufszeitpunkt verwirklicht werde und der betragsmässig auch erst dann feststehe.