aufgeschoben bis zur Veräusserung der Liegenschaft oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Somit handle es sich nicht um in den letzten beiden Geschäftsjahren vor Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit realisierte stille Reserven. Eine separate Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG scheide entsprechend aus.