Das Kantonale Steueramt hält dem entgegen, dass die wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG im Zeitpunkt der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen realisiert worden seien, also per 1. Januar 2001. Der Betrag der wiedereingebrachten Abschreibungen sei per 1. Januar 2001 unabänderlich festzusetzen und unterliege bei der Geschäftsaufgabe der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die wiedereingebrachten Abschreibungen in jenem Zeitpunkt höher oder tiefer ausfallen würden als per 1. Januar 2001. Einzig die Besteuerung werde -5-