2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil bezüglich der vorliegenden Streitsache erwogen, dass die Besteuerung der für die Steuerperiode 2001 festgestellten wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben worden sei. Mit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 sei der Steueraufschub dahingefallen. Die wiedereingebrachten Abschreibungen würden stille Reserven darstellen, die effektiv erst im Jahr 2017 besteuert und damit erst im Jahr 2017 steuerlich realisiert worden seien. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen mit der separaten Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG seien erfüllt.