2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Vor Verwaltungsgericht ist einzig noch strittig, ob die wiedereingebrachten Abschreibungen auf der Liegenschaft Q._____ in Höhe von Fr. 37'446.00 mit der ordentlichen Einkommenssteuer oder mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfassen sind.