D. 1. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2023 gelangte das Kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. April 2023 (3-RV.2020.177) aufzuheben 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. In seiner Eingabe vom 22. Mai 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Am 6. Juni 2023 liessen die zu diesem Zeitpunkt noch vertretenen Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort einreichen.