2. Mit korrigierter Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2019 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantonsund Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 167'200.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 31'000.00 veranlagt. Die Veranlagungsverfügung enthielt diverse Aufrechnungen. Unter anderem wurden die 2001 aufgeschobenen wiedereingebrachten Abschreibungen in Höhe von Fr. 37'446.00 (siehe vorne lit. A/1) als Einkommen aufgerechnet. B. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019 liessen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 11. November 2019 Einsprache erheben.