Im Jahr 2017 gab A._____ die bis anhin ausgeführte selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Getreideanbaus auf. A._____ war zu diesem Zeitpunkt 64 Jahre alt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 beantragten A._____ und B._____, die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen nach § 45 Abs. 1 lit. f StG vorzunehmen und damit den Steueraufschub aufzuheben.