Mit der Steuerveranlagung 2001 erliess die Steuerkommission Q._____ die Verfügung "Eröffnung des Besteuerungsaufschubs von wiedereingebrachten Abschreibungen bei mehrheitlich privat genutzten Liegenschaften mit der Veranlagung 2001", wonach die Liegenschaft Q._____ von A._____ überwiegend privat genutzt und der bisher als Geschäftsvermögen bezeichnete Teil der Liegenschaft ins Privatvermögen überführt wurde. Die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen wurde in der Verfügung auf Fr. 37'446.00 festgelegt und in Anwendung von § 266 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.