Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil 3-RV.2020.22 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. März 2023 aufgehoben. 1.2 Die Steuerkommission R._____ wird angewiesen, bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 der Beschwerdeführenden die Liegenschaft R._____ Nr. aaa lediglich im Umfang des hälftigen Miteigentumsanteils, d. h. mit einem Vermögenssteuerwert (Kantonaler Steuerwert) von Fr. 211'650.00 zu berücksichtigen. Zusätzlich ist beim satzbestimmenden Vermögen ein Guthaben in derselben Höhe zu berücksichtigen.