Den Beschwerdeführenden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vertreten waren, sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). 2. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind zudem die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 745.00 neu zu verlegen, was ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens erfolgt (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Folglich sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Da die Beschwerdeführenden auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten waren, sind ihnen dafür keine Parteikosten zu ersetzen. - 12 -