Allerdings ist zusätzlich ein Guthaben der Beschwerdeführenden in Höhe von 50 % des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft satzbestimmend zu berücksichtigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 des Kantons Aargau im Ergebnis praktisch vollständig obsiegen. Folglich rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Behörden weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden haben, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).