Vorliegend beantragten die Beschwerdeführenden, den in der Veranlagung zu 100 % als Ausgangswert angewandten Vermögenssteuerwert der Liegenschaft R._____ Nr. aaa von Fr. 423'300.00 um 50 % zu reduzieren. Die Liegenschaft in R._____ wird den Steuerpflichtigen im Jahr 2017 antragsgemäss im Umfang von 50 % als steuerbares Vermögen angerechnet, womit die Beschwerdeführenden in diesem Punkt vollständig obsiegen. Allerdings ist zusätzlich ein Guthaben der Beschwerdeführenden in Höhe von 50 % des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft satzbestimmend zu berücksichtigen.