6. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2017 die Liegenschaft R._____ Nr. aaa im Kanton Aargau lediglich im Umfang des bisherigen hälftigen Miteigentumsanteils als unbewegliches Vermögen zu versteuern. Das satzbestimmende Vermögen bleibt hinsichtlich der ursprünglich angefochtenen Veranlagung unverändert, da der anteilige Vermögenssteuerwert des mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 erworbenen zweiten hälftigen Miteigentumsanteils als Guthaben gegenüber dem Verkäufer und somit als bewegliches Vermögen zu berücksichtigen ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise gutzuheissen. - 11 -