Die Vermögenssteuerausscheidung bei Liegenschaften des Privatvermögens gestaltet sich wie folgt: Das bewegliche Vermögen wird am Hauptsteuerdomizil und das unbewegliche Vermögen am Spezialsteuerdomizil des Belegenheitsortes besteuert. Die Schulden werden proportional nach Lage der Aktiven auf die kantonalen Steuerhoheiten verlegt. Das (gemäss seinem Recht) in jedem Kanton steuerbare Vermögen ist stets zum Satz des Gesamtvermögens steuerbar (zum Ganzen PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl., Bern 2024, S. 92 f.).