Als Wert seiner Schuld auf Übertragung des Eigentums am verkauften Grundstück kann er dessen Vermögenssteuerwert wieder in Abzug bringen. Was für den Verkäufer eine Forderung - 10 - darstellt, bildet beim Käufer eine Schuld und umgekehrt (zum Ganzen BAR- BARA SRAMEK, a.a.O., N. 19 zu § 46; vgl. auch PETER KÄSTLI / ANNIK BÄRT- SCHI, in: Leuch / Kästli / Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, N. 10 zu Art. 46).