Der Steuerwert einer Liegenschaft ist grundsätzlich von derjenigen Person zu versteuern, die im Grundbuch am Stichtag (31. Dezember) als Eigentümerin eingetragen ist (siehe vorne Erw. II/4). Ist der Grundbucheintrag am Stichtag noch nicht erfolgt, so deklariert der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Eigentümer den Vermögenssteuerwert des veräusserten Grundstücks und in seiner Eigenschaft als Gläubiger die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises (bzw. nach einer geleisteten Anzahlung die Forderung auf Bezahlung der Kaufpreisrestanz). Als Wert seiner Schuld auf Übertragung des Eigentums am verkauften Grundstück kann er dessen Vermögenssteuerwert wieder in Abzug bringen.