4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem am 8. Januar 2018 erfolgten Grundbucheintrag Eigentümerin des mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 von E._____ erworbenen hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft R._____ Nr. aaa geworden ist. Vor dem 8. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin an diesem Miteigentumsanteil keine dinglichen Rechte oder dinglichen Rechten wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte erworben. Per 31. Dezember 2017 ist dieser hälftige Miteigentumsanteil für die Vermögenssteuern deshalb noch E._____ und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (§ 17 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 18 Abs. 2 StG).