genügend klare Vereinbarung zu erblicken, die darauf schliessen lässt, dass die Parteien wirtschaftlich gleiche Verhältnisse wie beim Abschluss einer Nutzniessung vereinbaren wollten. Noch weniger liegen langjährige, unveränderte Verhältnisse vor, die seitens der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen übereinstimmend wie eine Nutzniessung behandelt worden sind. Somit ist eine Besteuerung analog den Bestimmungen zur Nutzniessung gemäss § 46 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 lit. b StG vorliegend ausgeschlossen.