Ein typischer Fall ist die Weiterbenützung eines Wohnhauses durch den überlebenden Ehegatten. Eine generelle Ausdehnung der Anerkennung einer solchen "faktischen Nutzniessung" ist abzulehnen (zum Ganzen: Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2017.127 vom 25. Februar 2018, Erw. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2014.383 vom 6. Juni 2015, Erw. 2.2.4). Vorliegend haben die Parteien im Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 lediglich vereinbart, dass Nutzen und Schaden per Vertragsunterzeichnung auf die Beschwerdeführerin übergehen (siehe vorne lit. A/1). Darin ist keine -9-