Zu prüfen bleibt deshalb eine Besteuerung analog einer Nutzniessung. Eine solche sieht die kantonale Rechtsprechung und die Veranlagungspraxis vor, wenn im Einzelfall eine klare entsprechende Vereinbarung besteht oder ein langjähriger, unveränderter Sachverhalt vorliegt, der im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen während Jahren übereinstimmend wie eine Nutzniessung behandelt worden ist. Ein typischer Fall ist die Weiterbenützung eines Wohnhauses durch den überlebenden Ehegatten.