Eine Nutzniessung ist vorliegend weder im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vereinbart noch im Grundbuch eingetragen und fällt daher ausser Betracht. 4.3.3 Als Nutzniessung gelten im Steuerrecht zudem auch die nutzniessungsähnlichen Verhältnisse, wie in § 17 Abs. 1 lit. b StG mit dem Zusatz "oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte" ausdrücklich festgehalten wird.