Gemäss § 46 Abs. 2 StG wird das Nutzniessungsvermögen der nutzniessenden Person zugerechnet. Es entspricht ständiger doppelbesteuerungsrechtlicher Praxis, dass der Nutzniesser an unbeweglichem Vermögen das Nutzniessungsrecht im Liegenschaftskanton zu versteuern hat (ROMAN SIEBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, N. 25 zu § 9). Eine Nutzniessung kann vertraglich oder durch Verfügung von Todes wegen eingeräumt werden. Das Zivilrecht verlangt bei beweglichen Sachen und Forderungen die Übertragung auf den Nutzniessungsberechtigten und bei Grundstücken die Eintragung ins Grundbuch (Art. 746 ZGB).