4.3.2 Nach § 17 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 18 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 StG ist eine natürliche Person kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit ebenfalls steuerpflichtig, wenn und soweit sie an einem im Kanton gelegenen Grundstück "dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte" hat. Dazu gehört insbesondere die Nutzniessung gemäss Art. 745 Abs. 1 und 2 ZGB (ROLAND MÜLLER, in: Geiser / Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 745). Gemäss § 46 Abs. 2 StG wird das Nutzniessungsvermögen der nutzniessenden Person zugerechnet.