4.3 4.3.1 Ergänzend ist zu prüfen, ob die vermögenssteuerrechtliche Anrechnung des durch die Beschwerdeführerin neu erworbenen hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft R._____ Nr. aaa in der Steuerperiode 2017 auf andere Weise begründet worden ist, zumal Nutzen und Schaden vertraglich bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages am 15. Dezember 2017 auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind (vgl. vorne lit. A/1). -8-