Vorliegend trug das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 als Alleineigentümerin ins Grundbuch ein. Damit erfolgte die Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von E._____ an die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 und somit nach dem hier für die Vermögenssteuer massgeblichen Stichtag vom 31. Dezember 2017.