Demnach wird eine Person grundsätzlich mit dem Eintrag als Eigentümerin ins Grundbuch und damit mit dem Erwerb der rechtlichen Verfügungsmacht über das Grundstück steuerpflichtig. Ohne Bedeutung bleibt hingegen, wenn die Schlüsselübergabe und damit der faktische Besitzantritt zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018, Erw. 2.2.3 f., in StE 2018 B 11 2 Nr. 12; STEFAN OESTERHELT / MORITZ SEILER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, N. 18 zu Art. 4 DBG).