Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Grundeigentum richtet sich nach Art. 656 Abs. 1 und Art. 657 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Im Wesentlichen verlangt das Gesetz ein gültiges Verpflichtungsgeschäft und ein gültiges Verfügungsgeschäft. Das Verpflichtungsgeschäft bildet vorliegend der formgenügend öffentlich beurkundete Kaufvertrag (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB und Art. 216 Abs. 1 OR). Konstitutiv für die Eigentumsübertragung ist jedoch das Verfügungsgeschäft. Dabei handelt es sich um den Eintrag ins Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB; die Ausnahmen von Art. 656 Abs. 2 ZGB kommen vorliegend nicht zur Anwendung).