am 31. Dezember 2017, denn im Gegensatz zur Einkommensbesteuerung ist für die Vermögenssteuer das Stichtagsprinzip anwendbar (ANDREAS TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 2 zu § 60). Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Sachen sind in der Regel dem Vermögen derjenigen Person zuzuordnen, welche zivilrechtlich über die Eigentumsrechte daran verfügt (BARBARA SRAMEK, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a. a. O., N. 13 zu § 46; zur Nutzniessung siehe hinten Erw. II/4.3).