4.2 Gemäss § 58 Abs. 1 und 2 StG werden die Vermögenssteuern für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben, wobei als Steuerperiode das Kalenderjahr gilt. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 60 Abs. 1 StG), d. h. hier nach dem Stand -7-