Die Beschwerdeführenden waren in der massgebenden Steuerperiode 2017 im Kanton T._____ wohnhaft und dort aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Es ist unbestritten, dass E._____ und die Beschwerdeführerin zumindest bis Mitte Dezember 2017 je zu 50 % Miteigentümer der Liegenschaft R._____ Nr. aaa waren und die Beschwerdeführenden damit infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Jahr 2017 im Kanton Aargau steuerpflichtig sind (§ 17 Abs. 1 lit.