Vorliegend ist hingegen zu klären, ab welchem Stichtag die Beschwerdeführerin als Käuferin des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft R._____ Nr. aaa diesen als unbewegliches Vermögen zu versteuern hat. Die Liegenschaft war nicht mehr selbst genutzt und nicht vermietet, sondern war zum Verkauf bestimmt. Es geht hier somit ausschliesslich um die Vermögenssteuer und nicht um die Einkommenssteuer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, tragen die von der Vorinstanz beigezogenen Urteile zur Klärung dieser Frage nichts bei.