um die Frage, in welchem Zeitpunkt einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler der Erlös bzw. der Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks als selbständiges Erwerbseinkommen zufliesst. Beide Urteile behandelten die Einkommensbesteuerung des Verkäufers im Hinblick auf den Verkaufserlös (wobei in diesen Fällen nur deshalb die Einkommenssteuer und nicht die Grundstückgewinnsteuer zum Tragen kam, weil Grundstücke aus dem Geschäftsvermögen verkauft wurden).