als "Grundvoraussetzung" für das Inkrafttreten des Kaufvertrages die Liegenschaft zuerst noch habe räumen und reinigen müssen, was er erst nach den Feiertagen getan habe. Die Beschwerdeführerin hätte die Liegenschaft im Jahr 2017 zudem nicht verkaufen können, solange sie im Grundbuch nicht als Alleineigentümerin eingetragen war. Dem Notar sei aktenkundig erst im Januar 2018 die Zustimmung zur Weiterbearbeitung, zum Grundbucheintrag und zur Inkraftsetzung des Kaufvertrages erteilt worden.