Dieses "gemeinschaftliche Eigentum" und damit verbunden die "gemeinschaftliche je hälftige Steuerpflicht" dauere gemäss Grundbuchauszug bis mindestens 8. Januar 2018. Es habe vor dem Eigentumsantritt am 8. Januar 2018 zudem keine Nutzniessung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin gegeben, wie von der Steuerkommission R._____ im Einspracheentscheid behauptet. Die Beschwerdeführerin hätte die Liegenschaft im Jahr 2017 gar nicht nutzen oder vermieten können, weil E._____ als "Grundvoraussetzung" für das Inkrafttreten des Kaufvertrages die Liegenschaft zuerst noch habe räumen und reinigen müssen, was er erst nach den Feiertagen getan habe.