__ seit August 2016 unbewohnt gewesen und grundsätzlich zum Verkauf gestanden. Aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bloss 50 % der mit der Liegenschaft verbundenen Abgaben und Steuern etc. zu übernehmen habe, solange die Liegenschaft noch im gemeinsamen Eigentum der beiden Scheidungsparteien verbleibe. Dieses "gemeinschaftliche Eigentum" und damit verbunden die "gemeinschaftliche je hälftige Steuerpflicht" dauere gemäss Grundbuchauszug bis mindestens 8. Januar 2018.