2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden zusammengefasst ein, dass steuerrechtlich einzig die grundbuchamtliche Eigentumsübertragung am 8. Januar 2018 relevant sei und sie daher im Jahr 2017 nur im Umfang des bisherigen hälftigen Miteigentumsanteils zu 50 % Eigentümer der Liegenschaft in R._____ gewesen seien. Die Liegenschaft in R._____ sei infolge Scheidung (6. Juni 2016) der Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehemann E._____ seit August 2016 unbewohnt gewesen und grundsätzlich zum Verkauf gestanden.