2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden den mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 erworbenen, zweiten hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft R._____ Nr. 2328 bereits in der Steuerperiode 2017 im Kanton Aargau als unbewegliches Vermögen versteuern müssen, obwohl der entsprechende Grundbucheintrag erst am 8. Januar 2018 und damit in der Steuerperiode 2018 erfolgte.