3. Kosten sowie Entschädigungspflicht zu Lasten des Staates. 2. In seiner Eingabe vom 22. Mai 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Sowohl das Kantonale Steueramt als auch der Gemeinderat R._____ beantragten in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom 20. Juni 2023 bzw. 6. Juli -4- 2023 die Abweisung der Beschwerde und verweisen auf das angefochtene Urteil. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Februar 2024 beraten und am 29. Mai 2024 abschliessend beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: