2. Der für die Liegenschaft R._____ uns gegenüber in der Steuerausscheidung im Aargau irrtümlich zu 100% als Ausgangswert angewandte Liegenschaftswert Fr. 423'300.- sei [analog wie rechtskräftig 2016 gehandhabt] um 50% zu reduzieren auf Fr. 211'650.-; d.h. somit auf unsere damalige tatsächliche Quote von im ganzen Jahr 2017 richtig bloss 50% [damals bis mind. 8. Januar 2018 noch in Miteigentum mit E._____]. Sub-eventualiter zu reduzieren auf Fr. 319'150.-. Und die ganze Ausscheidung und Rechnung 2017 sei auf dieser ausgewiesenen Basis entsprechend neu zu rechnen.