B. Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 21. September 2019 und Ergänzung vom 5. November 2019 Einsprache und beanstandeten die Erhöhung des -3- steuerpflichtigen Anteils an der Liegenschaft R._____ Nr. aaa von 50 % auf 100 %. Die Steuerkommission R._____ wies die Einsprache der Steuerpflichtigen am 2. Dezember 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 23. März 2023 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.